Der Arbeitsalltag in einer Arztpraxis ist geprägt von Organisation, medizinischer Unterstützung, Patientenbetreuung und oft auch hoher Verantwortung. Damit die Arbeitsbedingungen für Angestellte fair und klar geregelt sind, gibt es in Österreich einen eigenen Kollektivvertrag für Angestellte in Ordinationen. Doch was bedeutet dieser Kollektivvertrag für die Praxis eigentlich – und warum ist er so wichtig?
Was versteht man unter einem Kollektivvertrag?
Kollektivverträge sind schriftliche Vereinbarungen zwischen den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Kollektivverträge regeln die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Ein Kollektivvertrag schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen einer Branche. Er legt zum Beispiel fest, wie viel man für eine bestimmte Arbeit mindestens verdienen und wie viele Stunden pro Woche dafür gearbeitet werden muss.
Die Auszahlung der Sonderzahlungen (Weihnachtsrenuermation und Urlaubsbeihilfe) basieren zum Beispiel ebenfalls auf kollektivvertraglichen Regelungen. Sie werden daher gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen der einschlägigen Kollektivverträge festgelegt und angepasst.
Was Versteht man unter der Kollektivvertragsangehörigkeit?
Kollektivvertragsangehörigkeit bestimmt sich in erster Linie durch die Mitgliedschaft eines Arbeitgebers oder Arbeitnehmers bei einer kollektivvertragsabschließenden Interessenvertretung. Der Arbeitgeber wird aufgrund der Gewerbeberechtigung bzw. des Berufsstandes einer Fachgruppe der Wirtschaftskammer (bei Ärzten der jeweils zuständigen Ärztekammer), zugeordnet, der für ihn einen geltenden Kollektivvertrag abschließt .
Was bedeutet der Geltungsbereich im Kollektivvertrag?
Der Kollektivvertrag wirkt nur innerhalb seines bestimmten Bereichs, der in räumlichen, persönlichen und fachlichen Geltungsbereich unterteilt ist. Die Festlegung steht den Kollektivvertragsparteien weitgehend frei, sie können etwa bestimmte Arbeitnehmergruppen vom Kollektivvertrag ausnehmen.
Das heißt, der Kollektivvertrag für Angestellte in Ordinationen, regelt Dienstverhältnisse der Angestellten bei Ärzt*innen, die der Ärztekammer angehören.
Welche Auswirkungen hat die Einstufung nach dem jeweiligen Kollektivvertrag auf das Gehalt?
Ein zentraler Punkt des Kollektivvertrags sind die Mindestentgelte sowie feste Entgetlbestandteile die in Form von Zulagen (Infektionszulage) an Angestellte ausbezahlt werden. Um den Mindestlohn nach KV-Ansätzen zu berechnen, braucht es zunächst eine korrekte Einstufung der Mitarbeiter in den Kollektivvertrag.
Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die für die Einstufung erforderlichen Vordienstzeiten innerhalb von max. zwei Monaten mitzuteilen.
Werden Vordienstzeiten trotz entsprechender Nachfrage verschwiegen, können sie später nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Anrechnung von Vordienstzeiten (VDZ) richtet sich nach der verpflichtenden Regelung im Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärzt*innen. Demnach wird eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit in einer Ordination bei einem Arbeitgeber, der der Ärztekammer angehört, angerechnet.
Welche Relevanz kommt der Verwendungsgruppe zu?
Die Höhe der Mindestgehälter wird bestimmt durch die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe, sowie die Anzahl der entsprechend erworbenen Berufsjahre. Die Verwendungsgruppe gibt ebenfalls Auskunft darüber, welche Tätigkeiten verrichtet werden, und welche Ausbildung bzw. Qualifikationen notwendig sind, um in eine bestimmte Verwendungsgruppe eingestuft zu werden. Laut Kollektivvertrag für Angestellte in Arztpraxen in Wien gibt es fünft Verwendungsgruppen, die mit 10 Berufsjahren geregelt sind.
Berufsgruppe A:
Schreibkräfte, Sprechstundenhilfe, Arzthelfer
Berufsgruppe B:
Ordinationsassistenz, in Ausbildung stehende Student*innen
Berufsgruppe C:
Pflegefachassistenz, med. Fachassistzenz, med. Fachassistenz
Berufsgruppe D:
Dipl. Krankenschwester oder Krankenpfleger, Ordimanager
Berufsgruppe E:
Physiotherapeut, med. Heilmasseure
Jede Berufsgruppe hat ein festgelegtes Mindestgehalt, das jährlich (meist zum Jahresbeginn) angepasst werden kann. Eine freiwillige Überzahlung über den KV-Gehaltsansätzen ist immer möglich, jedoch eine Unterzahlung unter dem KV-Mindestgehalt ist strikt verboten und wird mit Sanktionen geahndet.
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